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Aus meinen Notizb�chern: Heft XVI


Heft XVI 

Vorbemerkung:
Den folgenden Text aus meinen Notizb�chern habe ich eigentlich nicht für die Ver�ffentlichung sondern für mich selber geschrieben, um meine eigenen Gedanken festzuhalten und zu klären. Sie haben deshalb einen vorl�ufigen Charakter, insbesondere was die benutzte Terminologie betrifft. Trotz z. T. grundlegender überarbeitung sind diese Notizen auch in der Formulierung holpriger als andere Texte der Ethik-Werkstatt. Es sind m. E. darin jedoch Gedanken enthalten, die für die Entwicklung einer normativen Theorie der kollektiven Entscheidung und für die Ethik allgemein von Interesse sein können. Wo ich heute anderer Ansicht bin als damals, habe ich dies manchmal in eckigen Klammern hinzugef�gt und begr�ndet.

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*XVI-1*
Ein typisches Beispiel für eine nicht kontrollierbare Norm: das Verbot, im Schwimmbecken zu pinkeln. Wer dies Verbot verletzt, ist nicht feststellbar. Es wurde jedoch in Wasserproben ein hoher Uringehalt festgestellt. ... Da hilft nur moralische überzeugungsarbeit und Verinnerlichung der Motive.

*XVI-2*
lässt sich moralische Motivation definieren? Z.B. als diejenige Motivation, die ein Handeln gem�� der jeweiligen moralische überzeugung bewirkt? Aber das kann auch verinnerlichte Strafangst sein. Solche imagin�ren �ngste dr�cken kein Eigeninteresse aus, aber bilden sie deshalb schon eine "moralische" Motivation? Auf jeden Fall ist die Angst vor Strafe nicht moralisch in einem normativen Sinne.

*XVI-3*
Bestimmte Normen bleiben g�ltig, auch wenn sie nicht sanktioniert werden können, zum Beispiel das obige Verbot, ins Schwimmbecken zu pinkeln. Der Grund liegt hier auch darin, dass es in dem vorliegenden Fall keine Schwellenwerte und keine Koordinationserfordernisse gibt. Jeder, der pinkelt, erh�ht den Uringehalt des Wassers und verst�rkt damit die Beeintr�chtigung die andern Badeg�ste.

*XVI-4*
Angenommen, jeder wäre moralisch, jeder h�tte den Willen zur Verwirklichung des Gesamtinteresses, und jeder k�nnte das Gesamtinteresse perfekt ermitteln. Dann g�be es manchmal trotzdem noch keine Klarheit darüber, wie gehandelt werden soll, zu. B. wenn es mehrere gleichwertige M�glichkeiten gibt und nicht alle die gleiche M�glichkeit ansteuern. In diesem Fall bedarf es einer zus�tzlichen Koordination. Dies kann einmal
durch eine Verst�ndigung unter den Beteiligten geschehen, die sich gegenseitig über ihre Absichten informieren und ihre Handlungen notfalls koordinieren, also aufeinander abstimmen. Wenn zwei Fu�g�nger sich an einem Engpass begegnen, so muss einer zuerst gehen, egal welcher. Aber die beiden m�ssen sich darüber einig sein. Dies kann durch eine h�fliche Geste ("Bitte sehr!") geschehen, die dem anderen signalisiert, dass man ihm den Vortritt lässt.

D.h. aber, dass es für jeden Einzelfall einer speziellen Abstimmung bedarf. Weniger aufw�ndig wäre es deshalb, generelle Normen für solche F�lle festzulegen, etwa das Gebot, grunds�tzlich rechts zu fahren. Oder:"Erst aussteigen, dann einsteigen". (Letztere Regel ist allerdings auch vom Gesamtinteresse her geboten, da der Vorgang dadurch erleichtert wird.) Oder: "Bergab fahrende Fahrzeuge m�ssen bergauf fahrenden Fahrzeugen die Vorfahrt lassen."
 
*XVI-5*
Wenn sich generelle Normen selbst bei vorhandener Motivation und korrekter Kalkulation des Gesamtinteresses als n�tzlich erweisen, so gilt das umso mehr, wenn das Gesamtinteresse schwierig zu ermitteln und strittig ist oder wenn sich die Individuen gar nicht am Gesamtinteresse orientieren. Wenn das Gesamtinteresse strittig ist, wird die Handlungsorientierung der Beteiligten an ihren moralischen überzeugungen zu schweren Koordinationsproblemen f�hren. Insbesondere, wo eine Verst�ndigungen nicht m�glich ist, weil die F�lle z. B. unvorhersehbar sind.

Der Autoverkehr ist eine solche Situation, wo jeder in einem abgeschlossenen K�fig sitzt und wo Autos sich wechselseitig unvorhergesehen und mit hohen Geschwindigkeiten begegnen. Oft reicht die Zeichensprache zur Verst�ndigung nicht aus. Andere Beispiele? Eigentlich gibt es überall Beispiele, wo Handlungen von Menschen unvorhergesehen aufeinander treffen, wo einer schlafen und der andere musizieren will, wo einer Angeln und der andere Schwimmen gehen will. Da ist im Voraus oft keine Verst�ndigung m�glich. Verst�ndigung ist auch erschwert bei Fernwirkungen r�umlicher und zeitlicher Art. Wo solche Verst�ndigungen unm�glich oder zu aufw�ndig sind, sind generelle Normen angebracht, die für jeden Beteiligten deutlich gelten.

*XVI-6*
Aber k�nnten sich die Individuen im Fall individuell gleichwertiger Normen nicht selbst einigen? Dies ist wohl kaum m�glich, weil hier komplizierte Nutzenkalkulationen erforderlich werden, insbesondere weil der Grad der Verfeinerung von Normen nicht einfach festgelegt werden kann. Wie stark verallgemeinert soll die Norm formuliert werden? Wie fein und wie ausf�hrlich sollen die Annahmen hinsichtlich der Ausnahmen sein ? Vom Kriterium des Gesamtnutzens her lässt sich das nur schwer entscheiden, da durch generelle Handlungsnormen auf der Verhaltensebene dem eigentlichen Nutzenkalk�l immer nur mehr oder weniger angen�hert entsprochen werden kann. Da kommt es auf Abw�gungen an zwischen den Vorteilen eines übersichtlichen Normensystems und den Vorteilen einer m�glichst genauen Ann�herung an das Nutzenkalk�l. Generelle Normen �nnen dem Einzelfall letztlich nie gerecht werden. Insofern ist nicht zu erwarten, dass die autonomen Individuen zu denselben Normen aufgrund hrer eigenen Nutzenberechnungen gelangen. (Dies am Beispiel klarmachen.)

*XVI-7*
Man kann die Einhaltung von Normen auf verschiedene Weise erreichen. Man kann ein Parkverbot durchsetzen, indem man durch Pfahlreihen oder ähnliches entsprechende Hindernisse schafft. Man kann jedoch auch ein Verbot aussprechen und und an das Verantwortungsbewusstsein der Autofahrer appellieren.

Welche Vorkehrung ist besser?

Einerseits kann man sagen, dass die Vermeidung von Normverst��en aufgrund entsprechender Hindernisse keine moralische Leistung ist. So kann man auch das Verhalten von Tieren lenken. Die moralische Selbststeuerung ist dagegen sittlich wertvoller, da sie den Menschen als moralisches Wesen behandelt.

für die Normdurchsetzung mittels Hindernissen kann man anf�hren, dass dadurch die Individuen moralisch entlastet werden und dass dadurch Normverst��e unm�glich werden.

Die h�here Bewertung moralischer Leistungen ist kein Selbstzweck, sondern rechtfertigt sich von den besseren Ergebnissen her. Allerdings kann die F�higkeit zur moralischen Selbststeuerung an bestimmten Normen trainiert werden, um dann auch in anderen F�llen verf�gbar zu sein.

*XVI-8*
Eine Typologie der normativ zu regelnden Bereiche aufstellen. Welche Art von Interessenkonflikten lassen sich unterscheiden?
Einmal Interessenkonflikte, die aus der St�rung eines Individuums bei der Verfolgung seiner eigenen Interessen durch die Handlung eines anderen Individuums entstehen.
Diese St�rung kann zuf�llig sein wie etwa beim Zusammensto� zweier Autos. Das ist zum Nachteil aller Beteiligten und ist damit ein reines Koordinationsproblem.

Systematische St�rungen ergeben sich dadurch, dass die Beteiligten jeweils ihre eigenen Interessen verfolgen und dass nicht alle Interessen befriedigt werden können. Dies ist der Fall bei der Verteilung knapper G�ter.
 
Ein anderer anderer Typus von Konflikten ergibt sich, wenn ein Individuum in der Befriedigung seines Interesses vom Handeln anderer Individuen abh�ngig ist. Dies ist z. B. der Fall beim Wunsch nach Hilfe durch andere.

Ein weiterer Typ ist die wechselseitige Abh�ngigkeit vom Handeln des jeweils anderen. Ein Beispiel hierfür ist die Kooperation.

Lassen sich für die einzelnen Typen jeweils spezifische Normsetzungs- und Realisierungsverfahren angeben?
Wenn mehrere Individuen agieren und ihre Handlungen aufeinander wirken und bestimmte Resultate schaffen, lassen sich die m�glichen Resultate sehr schnell nicht mehr übersehen, da deren Anzahl mit wachsender Zahl der Individuen und der Alternativen exponentiell w�chst.

Ein Beispiel. Drei Individuen wohnen in einem Raum. Sie können dort verschiedenen T�tigkeiten nachgehen. Sie können schlafen, Gitarre spielen,
lesen, sich unterhalten, basteln usw. Die Interdependenz ist hier durch die r�umliche N�he gegeben. Die Kombinationsm�glichkeiten wachsen sehr schnell an, sodass die Entscheidung unübersichtlich wird und erhebliche Entscheidungskosten für jeden Einzelfall entstehen, und zwar sowohl wenn jeder ohne Kommunikation mit den andern das Gesamtinteresse anstrebt als auch dann, wenn eine Verst�ndigung stattfindet.

*XVI-9*
Das Problem bei singul�ren Normen besteht darin, dass die zuk�nftigen Normen noch nicht feststehen, sodass man sich nicht auf einen bestimmten Ablauf einstellen kann (Es sei denn, es werden singul�re Normen auch für zuk�nftige Situationen festgelegt. Dies setzt jedoch voraus, dass die  zuk�nftigen Situationen bereits bekannt sind.) Diese Probleme werden umgangen bei Normen, die für ganze Klassen von Situationen gelten.

*XVI-10*
Untersuchen, warum es selbst dann Normsetzungsverfahren geben m�sste, wenn jeder einzelne Akteur in der Lage wäre, das Gesamtinteresse zu bestimmen (was natürlich angesichts der Kompliziertheit seiner Ermittlung illusorisch ist). Ein Grund hierfür ist, dass es mehrere gleichwertige Optima geben kann. Ein weiterer Punkt sind die hohen Entscheidungskosten bei Kalkulation des Gesamtinteresses durch jeden einzelnen Akteur. Ein weterer Punkt ist, dass im Falle von singul�ren Normen die Berechenbarkeit des zuk�nftigen Verhaltens fehlt.

Allerdings kann man auch den Diskurs auf generelle Normen anwenden. D.h. dass Normen für Klassen von Situationen bestimmt werden, die als einzelne nicht v�llig identisch sind sondern nur in den bei der Beschreibung benutzten Merkmalen übereinstimmen. Au�erdem sind die Personen mit ihren spezifischen Umst�nde und Interessen nicht v�llig gleich.

*XVI-11*
Hier setzt die Diskussion über Handlungs- versus Regelutilitarismus ein. Dabei m�ssen zwei Problemebenen unterschieden werden: zum einen die Beziehung zwischen singul�ren und generellen Normen und zum andern die damit nicht identische Beziehung zwischen diskursiv ermittelten und verfahrensm��ig gesetzten Normen. Beides wird oft vermengt, weil Verfahren der Normsetzung gewähnlich gleichzeitig generell angewandt werden.

*XVI-12*
Beim Beispiel des vertraulichen Testaments, das wegen der fehlenden Orientierung am Gesamtinteresse nicht befolgt wird, spielt wohl auch eine Rolle, dass man bei Rechtfertigung eines solchen Verhaltens das Risiko eingeht, die Entscheidung über die Einhaltung oder Nichteinhaltung von Versprechen der jeweiligen überzeugung eines anderen vom Gesamtinteresse überlässt. Au�erdem muss man wohl unterscheiden zwischen Normen, die ein Normsetzungsverfahren bzw. dessen Befolgung betreffen und direkten Handlungsnormen. "Versprechen soll man einhalten" wäre eine Norm, die das Verfahren "Versprechen" betrifft.

*XVI-13*
In der Kontroverse über den Regelutilitarismus wird oft gefragt: A: "Aber bin ich denn nicht berechtigt, die generelle Norm zu verletzen, wenn das im Gesamtinteresse liegt?" Das Problem liegt in der Annahme, dass das Gesamtinteresse von A richtig erkannt wird. Letztlich w�rde es dann dem Gutd�nken des Einzelnen überlassen, ob er das Testement befolgt.

*XVI-14*
Einerseits kann das Handeln nicht nur dem Gutd�nken des Einzelnen und seiner überzeugung vom Gesamtinteresse überlassen bleiben. Andererseits kann ein Einzelner auch gegen ein sonst funktionierendes Normsetzungsverfahren im Recht sein.
Das sind die Grenzen der irdischen Gerechtigkeit. Fr�her überlie� man alles darüber Hinausgehende der g�ttlichen Gerechtigkeit. Heute muss man auf die Nachwelt vertrauen, die aus dem vermeintlichen Verbrecher von heute den Helden von morgen werden lässt. Es kann zu tragischen Konflikten f�hren, wenn der Einzelne gegen gesetzte Normen versto�en hat, auf deren Verbindlichkeit nicht verzichtet werden kann, obwohl er gem�� Diskurs richtig gehandelt hat.
Dieser Konflikt kann nur in dem Ma�e entsch�rft werden, wie sich intersubjektiv zwingend argumentieren lässt. In die Normsetzungsverfahren m�ssen wissenschaftlichen Methoden eingebaut werden, so dass die m�glichen Diskrepanzen zwischen wahrer und gesetzter Norm geringer werden.

*XVI-15*
Zeigen, dass es selbst dann n�tig wäre, Normen zu setzen, wenn im Diskurs im Prinzip ein definitives Resultat m�glich wäre. Ein Grund ist der Zeitbedarf für den Diskurs. Es kommt für die Koordinierung nicht nur darauf an, dass eine wahre Antwort m�glich ist und gefunden werden kann, sondern dass diese Antwort den Adressaten rechtzeitig mitgeteilt werden kann. Die M�glichkeit definitiver Wahrheit hei�t ja noch nicht, dass diese Wahrheit bereits tats�chlich jedem gel�ufig ist. Au�erdem findet eine st�ndige Ver�nderung der Verhältnisse statt mit den  entsprechenden Konsequenzen für die Normfindung und deren Aktualit�t. Selbst wenn der Diskurs immer zu definitiven Antworten auf normative Fragen f�hren w�rde, so m�sste doch dafür gesorgt werden, dass die Diskurse rechtzeitig gef�hrt werden und dass die resultierenden Normen rechtzeitig verk�ndet und in Kraft gesetzt werden.

*XVI-16*
Ist die Umsetzung des methodologischen Maximierungsprinzips in generelle Verhaltensnormen eindeutig? Lassen sich verschiedene Generalisierungsprinzipien denken? Gibt es im juristischen Bereich für die verschiedenen Arten von Generalisierungen Beispiele? Wie ist es bei der positiven Theoriebildung? Auch hier kann eine bestimmte Menge von bekannten Einzeltatsachen durch unterschiedlich konstruierte generelle Theorien wiedergegeben werden. Generelle Normen können ähnlich wie generelle Hypothesen von der Untersuchung des Einzelfalls entlasten. Sie können eine Entscheidung für den Einzelfall liefern, ohne die Interessenlage vorher erforschen zu m�ssen. Es kommt also darauf an, solche Generalisierungen zu findend, die die Einzelf�lle m�glichst im Sinne des Gesamtinteresses regulieren.

*XVI-17*
Man muss unterscheiden zwischen:
 1.) methodologischen Normen ("Handle so, dass der Gesamtnutzen maximiert wird)",
 2.) verfahrensm��igen Normen ("Man soll Versprechen halten") bzw. "Situation x soll nach Verfahren v entschieden werden" und 
3.) einfachen Verhaltensnormen wie ("Schlage niemals ein Kind").

Gibt es weitere Normarten? Sanktionsnormen sind wohl Verhaltensnormen, allerdings nur für bestimmte Adressaten. Die Gr�nde für die Generalisierung sind jeweils andere.

Ein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung von Normsetzungsverfahren ist es, wie die Ermittlung der Interessen der Betroffenen erfolgt. Hier einmal die verschiedenen denkbaren Verfahren durchgehen. Ein anderes Kriterium wäre es, wie die Alternativenbereiche bestimmt werden. Weitere Gesichtspunkte: eingebaute Korrekturm�glichkeiten, Zeitbedarf, sonstige Entscheidungskosten ...

*XVI-18*
Wenn die positive Wissenschaft keine endg�ltigen Wahrheiten liefern kann, kann das auch der normative Diskurs nicht, da in ihn positive Behauptungen (zum Beispiel über Konsequenzen von Handlungen) eingehen.

*XVI-19*
Welche Typen von Normsetzungsverfahren gibt es?
1.) Zufallsverfahren. Man lost zum Beispiel denjenigen aus, der eine unangenehme Aufgabe oder einen begehrten Posten übernehmen soll. Problematisch ist hier, dass bei Zufallsverfahren jede Bewertung der Alternativen entf�llt, so dass diese Verfahren eigentlich nur sinnvoll sind, wenn man ann�hernd gleichwertige Alternativen voraussetzen kann. Bei Zufallsverfahren mit einer gleichen Wahrscheinlichkeit für die Ber�cksichtigung der individuellen Interessen kann verhindert werden, dass bei Verteilungsverfahren bestimmte Individuen systematisch benachteiligt werden.

2.) Abstimmungsverfahren bzw. Wahlverfahren, bei denen die Individuen ihr Eigeninteresse oder ihr Urteil vom Gesamtinteresse ausdr�cken bzw. diesem zum Abstimmungserfolg verhelfen wollen. Hier gibt es eine gro�e Vielfalt.

3.) Von besonderer Bedeutung sind mehrstufige Verfahren, die mit Mechanismen der Delegation bzw. der Repr�sentation arbeiten.
- Monarchien (Alleinherrscher) oder Oligarchien (Gruppenherrschaft).

4.) Interessant sind auch parallele Entscheidungsverfahren, die sich wechselseitig kontrollieren. Ein Beispiel ist das amerikanische Regierungssystem. Aus solchen Kombinationen von Entscheidungsverfahren (Pr�sident + Repr�sentantenhaus) ergeben sich zus�tzliche M�glichkeiten zur Kontrolle von Risiken.

5.) Gerichtsverfahren, die allerdings nur auf der Grundlage bestehender Normensysteme m�glich sind. Ein Beispiel sind die Verfassungsgerichte, insofern sie nicht nur die Einhaltung von Verfahrensregeln überwachen, sondern die Auslegung mit inhaltlichen Vorstellungen zur Gestaltung der Gesellschaft verbinden.

*XVI-19.2*
Bei den Verfahren, die eine Personenauswahl voraussetzen, ist natürlich das Verfahren der Auswahl von besonderer Bedeutung. K�nige oder Pr�sidenten können:
 - auf Lebenszeit gew�hlt werden,
 -  durch Erbfolge bestimmt werden,
 -   vom Vorg�nger bestimmt werden usw.
Ebenso Oligarchien und Richter. Wichtig ist auch, ob und wie die Funktionen zeitlich begrenzt sind.

*XVI-20*
Es wäre sinnvoll, diese Normsetzungsverfahren zu analysieren, um die Grundtypen - einschlie�lich ihrer St�rken und Schw�chen - herauszuarbeiten. Dabei einmal das historische Material sichten; auch die traditionellen Regierungs- und Institutionenlehren heranziehen und Institutionen der au�ereurop�ischen Tradition.

*XVI-21*
Ein wichtiger Gesichtspunkt für die Beurteilung von Normsetzungsverfahren ist ihre Anf�lligkeit gegen Missbrauch, gegen menschliche Schw�chen und Fehler, insbesondere gegen Egoismus und Machtgel�ste von Minderheiten, die auch ein gutes Verfahren aush�hlen können.

*XVI-22*
Werden die Normen im Alltag oder im Recht rein verhaltensm��ig formuliert? H�ufig enthalten sie methodologische Elemente wie etwa der Paragraph 1 der Stra�enverkehrsordnung: "Jeder Teilnehmer am Stra�enverkehr hat sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umst�nden unbedingt erforderlich bel�stigt, behindert oder gef�hrdet wird (oder so ähnlich)". Es handelt sich bei �1 um übergeordnete Normen, aus denen sich für unterschiedliche F�lle und Situationen spezifische Normen methodisch gewinnen lassen.

In ähnlicher Weise wird es auch in anderen Normsystemen Elemente geben, bei denen erst die jeweiligen Interessenstruktur ermittelt werden muss, bevor ein bestimmtes Verhalten normativ beurteilt werden kann. Von der Technik der Rechtsprechung her sind natürlich Normen, die nicht ausschlie�lich verhaltensm��ig formuliert sind, in ihrer Anwendung sehr viel weniger kontrollier- und objektivierbar. Andererseits sind sie flexibler, d.h. der Richter kann den Besonderheiten des Einzelfalls besser gerecht werden.

*XVI-23*
Ist es nicht auch nach dem g�ngigegen Rechtsbewusstsein so, dass man in bestimmten Situationen eine Rechtsverletzung einschlie�lich des Risikos der eigenen Bestrafung in Kauf nimmt, wenn sich dies mit subjektiv wichtigeren Zielen unter dem Gesichtspunkt des Gesamtinteresses rechtfertigen lässt? (Unter dem Gesichtspunkt des Eigeninteresses macht dies jeder intelligente Rechtsbrecher.)

*XVI-24*
"Wo kein Kl�ger ist, da ist auch kein Recht." Dies ist katastrophal, wenn der Mangel an Kl�gern daher r�hrt, dass die m�glichen Zeugen oder Kl�ger gen�tigt wurden, nicht zu klagen oder zu bezeugen.

*XVI-25*
Durch den Hedonismus, der nur Lust und Schmerz z�hlen lässt, hat der �ltere Utilitarismus das Problem der Unterscheidung von Eigeninteresse und moralischen überzeugungen umgangen.

*XVI-26*
Ist es in einer Konkurrenz- oder Kampfsituation nicht rational, wenn ich meinem Konkurrenten (Gegner, Feind) Schlechtes w�nsche, jedenfalls insoweit als dies seine Konkurrenz � bzw. Kampff�higkeit beeintr�chtigt und sich damit meine eigenen Erfolgsaussichten entsprechend verbessern? Man wird in  negativer als auch in positiver Hinsicht st�ndig davon tangiert, wie es anderen Individuen ergeht. M�ssen solche Motivationen bei der Bestimmung des Gesamtinteresses ber�cksichtigt werden?

Anders scheint es bei purer Missgunst in Bezug auf ein verhasstes Individuum zu sein. Hier besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Wohlergehen der beiden Individuen. Psychologisch gesehen ist es ja leicht m�glich, dass sich Hass oder Neid auf Personen übertr�gt, die in keinem realen Bezug zum urspr�nglichen Gegenstand dieser Gef�hle und W�nsche stehen. Solche irrationalen, verselbst�ndigten B�swilligkeiten sollten bei der Bestimmung des Gesamtinteresses nicht ber�cksichtigt werden.

*XVI-27*
Aus seiner Stammesgeschichte tr�gt der Mensch genetisch verankerte Strukturen des Lernens, Verhaltens, des gef�hlsm��igen Reagierens etc. mit sich herum, die vom Standpunkt heutigen Wissens irrational sind. Zum Beispiel kann durch Assoziation mit prim�ren Befriedigungsquellen fast alles zum Gegenstand eines erlernten Triebes ('secondary drive') werden, wobei dieser Trieb weiter besteht, obwohl der Zusammenhang gar nicht mehr existiert. Au�erdem erfolgt die psychische Stimulusgeneralisierung keineswegs nach Prinzipien, die den Prinzipien einer statistischen Verallgemeinerung entsprechen.

*XVI-28*
Bei den Normsetzungsverfahren zwischen Verfahrenselementen unterscheiden, die nur in Verbindung mit anderen Verfahrenselementen eine Normsetzung erm�glichen, und solchen Verfahrenstypen, die keiner Erg�nzung bed�rfen.

*XVI-29*
Dezentralisierung, d.h. die Errichtung mehrerer Normsetzungsinstanzen ist wohl nur ein Verfahrenselement aber selber kein vollst�ndiges Normsetzungsverfahren.

*XVI-30*
Die zwei gro�en Gruppen von Normsetzungsverfahren:
 - zum einen die individualistischen oder "autonomen" Verfahren, bei denen allein aus den Interessen�u�erungen der Betroffenen die kollektiven Entscheidungen gebildet werden;
- zum anderen die "paternalistischen" Verfahren, bei denen die Interessen der Betroffenen auch gegen deren eigene überzeugung von Anderen stellvertretend wahrgenommen werden. Dabei gibt es auch Mischformen: zum Beispiel Hierarchien, deren personelle Spitzen von der Gesamtheit der Mitglieder gew�hlt werden.

*XVI-31*
für Personalentscheidungen gibt es unterschiedliche Rotationsverfahren, bei denen reihum jeder einmal dran kommt. Oder die Auswahl erfolgt durch Pr�fungen: Wer den Drachen t�tet, der darf die Prinzessin heiraten und wird K�nig.

*XVI-32*
In parlamentarischen Systemen ist die Regierung und Verwaltung hierarchisch organisiert:
 - zum einen durch die Wahl der Hierarchiesspitze in Form des Kanzlers bzw. der Regierung durch das Parlament, das seinerseits von der Gesamtbev�lkerung gew�hlt wird,
 - zum andern durch die Bindung an Gesetze, die vom Parlament (und von der L�nderkammer) mit Mehrheit beschlossen werden m�ssen. Wichtiges Medium zum Wirksamwerden der Kontrolle durch W�hler und Parlamente sind regierungsunabh�ngige Medien der Massenkommunikation (bei strikter Beschr�nkung der privaten Eigentumsrechte an den Medien).
 - Weiterhin gibt es für verschiedene Bereiche die r�umliche Dezentralisierung (z. B. auf L�nder� bzw. Gemeindeebene). Es werden dazu neben der zentralstaatlichen Hierarchie unabh�ngige Hierarchien regionaler Art gebildet.

*XVI-33*
Eine weitere Kontrolle der staatlichen Hierarchien stellen die Gerichte - insbesondere die Verwaltungs- und Verfassungsgerichte - dar, die überpr�fen, ob das Handeln der Hierarchien den geltenden Gesetzen und Verordnungen entspricht.
Hier wird die Perspektive einmal vertauscht: es handelt sich um eine durch Wahlverfahren kontrollierte Hierarchie, jedoch nicht um ein Mehrheitsverfahren mit ausf�hrenden Organ.
Wichtig ist der zeitliche Rhythmus der Wahl. Wenn er kurz ist, sind die Kontrollm�glichkeiten gr��er.
Au�erdem finden sich zahlreiche weitere Kontrollorgane: Rechnungsh�fe, Wehrbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Umweltbeauftragte etc."

*XVI-34*
Einmal die Begriffe zusammentragen, durch die in die Rechtssprechung normsetzende Elemente gelangen, zum Beispiel "Gemeinwohl", "Gefahr", "G�terabw�gung", "Schaden", "Bel�stigung", "Behinderung", "Sch�digung", "überwiegendes Interesse", "Notsituation",  "St�rung von Rechten", ...

*XVI-35*
Interessant ist es, einmal die Einschr�nkungen von B�rgerrechten in Notstands- und Kriegssituation zu analysieren. Hier ist für ver�nderte Entscheidungsbedingungen auch eine Ver�nderung der Entscheidungsverfahren vorgesehen - insbesondere eine Verst�rkung des hierarchischen Elements.

*XVI-36*
Die Grundform ist wohl eigentlich nicht die Hierarchie sondern das Autorit�t- oder Befehlsprinzip. Eine Hierarchie bildet sich dann durch mehrfach gestufte Delegation von Normsetzungskompetenzen an hierarchisch nachgeordnete. Im Prinzip k�nnte die Exekutive nur aus einer Person bestehen (also Monarchie im w�rtlichen Sinne), die alles selber entscheidet. (Es bedarf allerdings immer auch der Realisierung der Entscheidungen).

*XVI-37*
Die Kapazit�ten eines Individuums sind schnell ersch�pft. Vergr��ern k�nnte man sie noch durch einen Beraterstab (wobei die Berater nichts allein entscheiden k�nnten). Mittels hierarchischer Organisationen kann ein Einzelner seine Macht und seine Kapazit�t vervielf�ltigen. Er setzt Personen seiner Wahl in Positionen mit bestimmten Zust�ndigkeiten, er erlässt allgemeine Richtlinien, nach denen entschieden werden soll, ergreift bis in die unterste Ebene direkt ein, wenn es ihm angebracht erscheint, er versetzt oder entlässt Person, die nicht in seinem Sinne entschieden haben.

*XVI-38*
Die Hierarchie ist der Weg, um gro�e Menschenmassen nach dem Willen eines Individuums zu lenken: das "F�hrerprinzip", wie es vor nicht allzulanger Zeit in Deutschland hie�.

*XVI-39*
Indem die Gerichte Normen mit "ausf�llungsbed�rftigen" Begriffen auslegen, sind sie eigentlich normsetzend t�tig. So bei allen "G�terabw�gungen", bei allen Gewichtungen widerstreitender Rechte usw. über dieses "Richterrecht" ist in letzter Zeit als Kritik an der Subsumtionstheorie (z.B. von Kriele) viel geschrieben worden. Inwiefern ist ein solches Richterrecht notwendig? Dadurch wird die Zahl der Normen überschaubar gehalten. Es muss dann nicht alles und jedes Verhalten explizit normiert werden. Besonders deutlich ist das bei Gemeinwohlklauseln: dem Richter bleibt die Interessenabw�gung im Einzelfall überlassen. Der Gesetzgeber kann und/oder will keine generellen Verhaltensnormen setzen.

*XVI-40*
Sprachliches. Wenn ein Vorgesetzter zu einem Untergebenen sagt: "Fahren Sie sofort nach A-stadt!" , so hei�t das in meiner Terminologie,da� das Handeln des Untergebenen "normiert". Bei "Normierung" denkt man jedoch erstmal eine gleichartige Regelung für mehrere Untergebene. lässt sich der Ausdruck "Normierung des Handelns von Einzelnen" durch einen sprachlichen Ausdruck ersetzen, der diese Assoziation nicht hervorruft?

*XVI-41*
Bei der Setzung genereller Normen steht der Gesetzgeber immer vor dem Problem, dass diese auf zuk�nftige F�lle angewendet werden sollen, die er noch gar nicht übersehen kann. So ergeben sich "Gesetzesl�cken". Im strengen Rechtspositivismus d�rfte es gar keine Gesetzesl�cken geben, denn das bedeutet, dass es jenseits der formulierten Gesetzestexte eine weitere Normebene gibt, die die Absichten des Gesetzgebers.

*XVI-42*
Die Eleganz einer Gesetzgebung besteht darin, mit m�glichst wenig Begriffen und Normen auszukommen: Formulierungstechnik, sinnvolle Verallgemeinerungen usw.

*XVI-43* Im Alltag wird zwischen Personal-, Verfahrens-und Sachentscheidungen unterschieden. Was sind die Besonderheiten?

*XVI-44*
Ich muss einmal die m�glichen Konstruktionsprinzipien von Entscheidung bzw. Normsetzungsverfahren herausarbeiten: die Grundelemente, durch deren Kombination sich alle Normsetzungsverfahren bilden lassen: eine normative "Atomlehre".

*XVI-45*
Wenn man einmal von unpers�nlichen Verfahren wie Zufallsverfahren, Gottesurteil, Leistungstests o. �.absieht, beruhen alle Normsetzungsverfahren auf der Normsetzung durch Individuen. Hier lassen sich die m�glichen Varianten leicht herausarbeiten. Ausgangspunkt ist eine Gesamtheit von Individuen.
Variation nach der Zahl der Normsetzenden eines bestimmten Gremiums:
 � ein bestimmtes Individuum (Monarchie),
 - zwei bestimmte Individuen,
 - mehrere bestimmte Individuen (Oligarchie),
 - alle Individuen (direkte Demokratie).

*XVI-46*
Von Bedeutung ist hier die Normsetzung durch ein oder mehrere Individuen. Handelt es sich um mehr als 2 Individuen bedarf es eines Verfahrens, wie innerhalb des Gremiums entschieden werden soll. Wird das Gremium gr��er, so treten dieselben Probleme auf wie bei der Gesamtheit selber, so dass diese Formen praktisch nicht vorkommen. Etwa dass von 1000 Individuen 600 bestimmte Individuen entscheiden. Hier wird man gleich alle (M�ndigen) entscheiden lassen.

*XVI-47*
Wie werden die Mitglieder des normsetzenden Gremiums bestimmt? Ein Verfahren für diese Personalentscheidung ist notwendig.

*XVI-48*
Wird durch eine Status-quo-Klausel das Wahlparadox entsch�rft? Theoretisch wohl nicht. Angenimmen es gilt zirkul�r: "X > Y >Z >X". Wenn X Status quo ist, dann kann X von Y geschlagen werden, das damit zum neuen Status quo wird. Y wird seinerseits von Z geschlagen usw. Durch die Status quo Klausel entsteht also kein Fixpunkt, da ja immer andere Mehrheiten existieren. In der Praxis entsteht stabiler Punkt eher dadurch, dass durch eine einmal gef�llte Mehrheitsentscheidungen ein Zustand entsteht, der nicht sofort wieder zu Gunsten einer anderen Alternative verworfen werden kann.

*XVI-49*
Wie ist es im Gesetzgebungsalltag des Bundestages? Hier taucht das Problem praktisch nicht auf, weil es Fraktionsdisziplin gibt und sich gewähnlich nur zwei Bl�cke gegenüberstehen: die Stimmen der Regierungsparteien und der Oppositionsparteien. Es wird immer nur zwischen dem Gesetzesvorschlag und dessen Ablehnung entschieden.
 Gesetzesentw�rfe, denen die Parteien der Regierung uneins gegenüberstehen, werden nicht eingebracht. Wenn die Opposition versuchen sollte, Gesetzesentw�rfe einzubringen, die nur für einen Teil der Koalition akzeptabel sind, so w�rde es trotzdem keine Alleing�nge mit der Opposition geben, weil damit der Bestand der Regierungskoalition auf Spiel gesetzt w�rde. (Etwa wenn die SPD aus der Opposition heraus versuchen w�rde, Mitbestimmungsgesetze mit dem Arbeitnehmerfl�gel der CDU durchzubringen. Wie ist es bei st�rker differenzierten Parteiensystemen? Welchen Einfluss haben Stimmbl�cke auf die H�ufigkeit zyklischer Mehrheiten?)
 
*XVI-50*
Eine methodologische Norm, die nicht verhaltensm��ig definiert ist, ist zum Beispiel die Verpflichtung der Regierungsmitglieder durch Vereidigung auf das "Wohl des Volkes". Eide sind Normen, für die es keinen Richter und keine festgelegten Sanktionen gibt. Sind es Rechtsnormen? Wie ist es mit Beamten- und Soldateneiden? Kann man diese brechen, ohne die einschl�gigen Gesetze zu verletzen? Oder kann man sie einhalten, obwohl man diese Gesetze verletzt? Wenn nein, was sollen sie � au�er psychologischen Wirkungen? Wenn ja, sind die Gel�bnisse "überpositiv" gemeint? Sind sie Quelle von Widerstandsrecht? Wohl nicht, denn auch heute noch ist vom treuen Dienen die Rede.

*XVI-51*
"Eigeninteresse" kann nicht sinnvoll vom "moralischen Interesse" unterschieden werden, wenn man es über die Tr�gerschaft zu definieren versucht, also danach, wer dies Interesse hat. Denn auch beim (richtigen) "moralischen Interesse" mache ich mir das Gesamtinteresse "zu eigen".

*XVI-52*
Es ist nicht unm�glich, sich das Interesse eines anderen zu eigen zu machen. Man kann dies sprachlich durch den Satz ausdr�cken: "Ich w�nsche M, dass sein Wunsch sich erf�llt." Dabei muss mein Wohlwollen nicht im Konflikt zu meinem Eigeninteresse stehen. Ich kann die Realisierung des Gesamtinteresses selbstverst�ndlich wollen, wo dieses mit meinem Eigeninteresse übereinstimmt oder ich indifferent bin.

*XVI-53*
Aber kann sich ein Mensch entgegen seinem Eigeninteresse die Interessen anderer bzw. der Gesamtheit zu eigen machen? Wenn dies logisch unm�glich wäre, weil die Tatsache, dass er etwas anstrebt (hier die Verwirklichung des Gesamtinteresses), anzeigt, dass dies per Definition seinem Eigeninteresse entspricht, so bricht die ganze Unterscheidung von Eigeninteresse und Gesamtinteresse zusammen. Diese Unterscheidung erm�glicht es, "egoistisches" und "solidarisches" ("moralisches") Verhalten zu unterscheiden. (Ist das notwendig? In der Entscheidungstheorie k�mmert man sich um diese Unterscheidung nicht: die Individuen zeigen bestimmte Pr�ferenzen und diese individuellen Pr�ferenzen sind dann die Ausgangsdaten für die Aggregation zu einer kollektiven Pr�ferenz, gleichg�ltig welcher Art die individuellen Pr�ferenzen sind. Allerdings geht es in der Entscheidungstheorie nur um die Aggregation von Relationen.)

*XVI-54*
Jemand erkennt  sein Eigeninteresse richtig und trotzdem handelt er nicht dementsprechend. Stattdessen folgt er seinen  moralischen überzeugungen (Handeln aus Pflicht).
Nun k�nnte ein Anh�nger des psychologischen Egoismus erwidern, dass dies nur so scheint, und dass er nur seinem langfristigen, wohlverstandenen Eigeninteresse folgt. Damit w�rde die übereinstimmung von Eigeninteresse und Gesamtinteresse beibehalten, vorausgesetzt, er k�nnte dies begr�nden. 

*XVI-55*
Von Bedeutung für die M�glichkeit bewusster moralischer überwindung des Eigeninteresses sind die "internen Sanktionen", wie MILL sie nennt. Schuldgef�hle, Gewissensbisse, Minderwertigkeitsgef�hle, Selbstverachtung, Schamgef�hle wegen des eigenen Versagens, Pflichtgef�hl, der Wille, moralisch richtig zu handeln, usw. sind Motive, die st�rker sein können, als jedes Eigeninteresse. Sie können sogar so stark sein, dass sie Menschen in Neurosen und Selbstt�tung treiben.
Aber inwiefern ist es sinnvoll, solche Motive von eigeninteressierten Motiven zu unterscheiden? Ist es nicht auch Eigeninteresse, mit einem ruhigen Gewissen, mit Selbstachtung, frei von Scham-, Schuld-und Minderwertigkeitsgef�hlen zu leben?
Warum ist es sinnvoll zu sagen, dass jemand, der seinem Gewissen folgt, insofern nicht eigeninteressiert handelt? Dies erscheint insofern sinnvoll, als sich der innere Konflikt genauso darstellt: auf der einen Seite meine eigenen Vorteile, auf der anderen Seite die überwiegenden Interessen der anderen. Und meine "Vernunft" sagt nur, dass ich das Streben nach meinem eigenen Vorteil überwinden sollte. Diese Vernunft ist gewisserma�en die Stimme der Gesellschaft in mir. (Ich sehe hier einmal ab von der Dressur, der Assoziation von Normverst��en mit Angst.)

Vorausgesetzt ist von mir eine moralische Vernunft, die in der Lage zur Bestimmung des richtigen moralischen Verhaltens ist und nicht nur "eingebl�ute" Schuld und Angstreaktionen reproduziert.)

*XVI-56*
Damit es nicht zu solch einem reinen Assoziationslernen in Bezug auf die Verhaltensnormen kommt (Dressur), ist es wichtig, dass in der Erziehung nicht allein Verhaltensregeln "erlernt" werden, auch nicht blo�e Verfahrensregeln ("den Eltern gehorchen", "Versprechen einhalten" usw.), sondern in Verbindung mit den zugrunde liegenden methodologischen Prinzipien. Wichtig ist, dass bei moralischen überlegungen notwendig die Interessen der anderen ins Spiel kommen, was bei Eigeninteressen nicht der Fall ist. Und zwar tun sie das nicht als Interessen, die mit einer bestimmten Sanktionsgewalt gegen mich versehen sind und die von mir im Eigeninteresse zu ber�cksichtigen sind.

*XVI-57*
Dass die Inhalte fremder Interessen mein Handeln mitbestimmen können, beruht darauf, dass ich nicht nur bestimmte Interessen habe, sondern auch moralische überzeugungen.

*XVI-58*
Zur Durchsetzbarkeit von Normen.
Ein wichtiger Punkt ist der, ob die Normadressaten die normsetzende Instanz für legitimiert halten ("Legitimit�tsglaube") Davon zu unterscheiden ist, ob die Normadressaten die gesetzte Norm für richtig halten. Und davon ist zu unterscheiden, ob und wenn ja wie stark die gesetzte Norm den jeweiligen Interessen der Normadressaten zuwiderl�uft.

*XVI-59*
Ein Beispiel für den Einfluss von MachtVerhältnissen auf Pr�ferenzen
Streiks in Polen Sommer 1980. In einem Zeitungskommentar hie� es sinngem��: "Man kann nur hoffen, dass die Polen nicht das erlangen, was Sie und wir zu Recht w�nschen" - denn das w�rde den Gegenschlag der Sowjetunion bewirken.

*XVI-60*
R. S. Peters in " Ethik und Erziehung": seine ethischen Vorstellungen (im Teil II).
Hier sind Parallelen zur Diskurstheorie. Diese herausarbeiten. Peters versucht, die " Bedingungen der M�glichkeit" moralischer Belehrung unter den Bedingungen �ffentlicher Diskussion zu entwickeln.

Wenn man begr�nden will, warum die Alternative A gew�hlt wird und nicht B, dann muss man einen relevanten Unterschied angeben zwischen A und B angeben. Das entspricht dem formalen Prinzip der Gerechtigkeit (Seite 109f.)
Interessant ist auch der Abschnitt zu "Interesse" (Seite 162f.).
Die Achtung vor der Person bringt P. mit den Bedingungen praktischer Vernunft zusammen (Seite 214 f.)
Interessant ist auch der Abschnitt zur sozialen Kontrolle und zur Strafe. P. gibt Literaturhinweise dazu.
.
In Moores Principia finden sich Untersuchungen zum Eigeninteresse (S.147ff.) und zum Verhältnis von "gut" und "Wille" (S. 188 ff.)

*XVI-61*
Im Antiquariat habe ich ein Buch von Richard A. Wasserstrom gefunden. (Englisch) "Die richterliche Entscheidung", Stanford 1961. Ich kannte W. schon von einem Aufsatz  (in DE CRESPIGNY u.a. (Englisch) "Politische Theorie". W. gef�llt mir wegen seiner klaren Art der Analyse, vor allem was normative Fragen betrifft. Au�erdem bezieht er sich auf utilitaristische Grundpositionen. Seine Ergebnis sind weitgehend für mich übernehmbar. Allerdings bietet er kaum weiterf�hrende L�sungen an.

*XVI-62*
Vertragssysteme gibt es nicht nur auf der Grundlage etablierter Eigentumsrechte sondern auch vor dem Hintergrund von MachtVerhältnissen. Z. B. Tausch zwischen Fremden.

*XVI-63*
Welche Bedeutung kann die Arbeit haben, die ich hier leiste? Sie kann helfen, den (rational begr�ndbaren) Konsens zwischen den Menschen in Bezug auf Verhaltensnormen und Normsetzungsinstanzen - also in Bezug auf die Ordnung ihres Zusammenlebens - zu verst�rken. Damit verringert sich der Anteil von Gewalt bei der Austragung der Konflikte. Die heutige Spaltung der Gesellschaft in miteinander unvereinbare Moral- und Wertsysteme lässt sich bek�mpfen und damit auch die negativen Konsequenzen für die Pers�nlichkeitsentwicklung der Individuen. Vor allem rein repressive Moralsysteme wie etwa die traditionelle Sittlichkeitsvorstellung auf dem Gebiet der Sexualit�t mit ihrem psychopathologischen Folgen werden aufgel�st. Auf der Makroebene werden politische und �konomische Institutionen in h�herem Ma�e diskutierbar. Programmatische soziale Fragestellungen bekommen den ihnen zustehenden wichtigen Platz neben der Kritik des Bestehenden.

Eine rationale argumentative Methode zur Beantwortung normativer Fragen ist von besonderer Wichtigkeit in einer Gesellschaft, die nicht statisch-traditionell ist, sondern die sich im Zuge technische Entwicklung in raschen Wandlungsprozessen befindet: Wandel von Produktion und Konsum, von Verkehr und Kommunikation, Industrialisierung u.a.m.

Das Antlitz der Erde hat sich in den letzten 200 Jahren rapide ver�ndert, ebenso die Lebensbedingungen der Menschen. Kein Wunder, dass sich auch die traditionellen Formen des Zusammenlebens bzw. die Auffassung von den richtigen Formen des Zusammenlebens ge�ndert haben und dass sich in diesem fortdauernden Wandlungsprozess keineswegs einheitliche Auffassungen herausgebildet haben. Best�ndig tauchen neue Probleme auf, neue Bed�rfnisse, neue L�sungsm�glichkeiten. In diesem Zusammenhang sehe ich meine Arbeit an Methoden zur argumentativen L�sung normativer Streitfragen.
 
*XVI-64*
Gibt es F�lle, wo ein Normsetzungsverfahren nur für eine singul�re Entscheidung in Kraft gesetzt wurde? Ist so etwas sinnvoll? In der Praxis wird es bei Meinungsverschiedenheiten schwierig sein, sich zu einigen, denn jede Partei wird für den speziellen Fall dasjenige Verfahren bevorzugen, das am ehesten eine Entscheidung in ihrem Sinne trifft. Trotzdem mag es so etwas geben, etwa dass sich 2 Konfliktparteien darauf einigen, nur für diesen speziellen Konflikt eine bestimmte Person als verbindlichen Schiedsmann anzuerkennen. Aber um den Streit um das anzuwendende Verfahren zu vermeiden, wird die Entscheidung über die Zust�ndigkeit ebenfalls geregelt sein. (Hier liegen schon Verfahren der Selbstverpflichtung zu Grunde.)

*XVI-65*
Warum f�llt es so schwer, die Hierarchie als ein Normsetzungsverfahren zu betrachten, so wie etwa das Mehrheits-System oder das Eigentum- Vertrags-System? Es liegt wohl daran, dass die Annahme eines eigenn�tzigen Verhaltens aller Entscheidungstr�ger im Falle der Hierarchie zu einem unakzeptablen Resultat f�hrt, n�mlich zu Normen, die nur dem Eigeninteresse dessen dienen, der in der Hierarchie die Spitze einnimmt.
Andererseits ist die au�ergewähnlich starke Verbreitung auff�llig. In einer einstufigen Hierarchie entscheidet ein Individuum allein, so sprechen für die Hierarchie vor allem die niedrigen Entscheidungskosten. Nur ein einziges Individuum muss sich informieren, muss Bewertungen vornehmen etc. Die Vorteile schneller Entscheidungen können genutzt werden. Blockierung wie bei Stimmengleichheit im Mehrheitsprinzip kann nicht auftreten (es sei denn als individuelle Unschl�ssigkeit und Entscheidungsschw�che).

*XVI-66*
Auch zur Polarit�t der Entscheidung kann nur bei individueller Inkonsistenz eintreten. Im Unterschied zum Eigentum-Vertrags-System kann eine Hierarchie auch Interdependenzen zwischen den individuellen Interessen ber�cksichtigen.

*XVI-67*
Soweit einige Vorz�ge der (einstufigen) Hierarchie. Wo liegen die Probleme? Das Hauptproblem ist es, die Orientierung auf das Gesamtinteresse sicherzustellen. Dies kann unter Umst�nden durch die Einbindung des Entscheidungstr�gers in durch Tradition oder Religion bereitgestellte Normensysteme geschehen.

Ein Beispiel hierfür wäre der durch christliche Theologie und Naturrecht beeinflusste mittelalterlichen Monarch. Au�erdem mag es noch weitere Mechanismen geben, die eine Orientierung am Eigeninteresse vermindern, zum Beispiel eine verinnerlichte Moral Colon der Wunsch nach Zuneigung und Anerkennung von Seiten der Normadressaten; die Furcht durch allzu unzufriedene Normadressaten aus der Position verdr�ngt zu werden; das Angewiesensein auf Initiative und Motivation der Normadressaten zum Beispiel beim Kampf gegen ein einen �u�eren Feind oder die Natur.


*XVI-68*
natürlich lassen sich auch bei Mechanismen denken, (oder Rotationsmechanismen) bei der Besetzung der Spitzenposition, d.h. eine Kombination mit dem Mehrheitsprinzip, wobei die vielf�ltigsten Abstufungen im Entscheidungsspielraum der Hierarchie Spitze denkbar sind, je nachdem wie lang die anstehende zwischen den Wahlen sind und wie weit die Hierarchie Spitze an vorgegebene Normen (etwa eines gesetzgebenden Parlaments) gebunden ist. Man kommt hier sehr schnell in vielf�ltige Details, etwa die Einflussm�glichkeiten der Hierarchie Spitze auf die eigene Wahl.

Entsch�rft ist das Problem der Orientierung am Gesamtinteresse auch dort wo die Hierarchie innerhalb einer eingegrenzten Verf�gungsbereichs operiert.

*XVI-69*
Ein weiteres Problem, dass die Hierarchie mit dem Mehrheitsprinzip teilt ist die überlasung des Entscheidungstr�gers, da er Normen für eine unendliche Menge von Handlungsm�glichkeiten der Normadressaten treffen muss. Hier sind die bereits er�rterten Verfahren der Vereinfachung und Entlastungen anwendbar...
� übertragung der Informationsbeschaffung zur Entscheidungsvorbereitung auf Experten, zum Beispiel durch Beraterst�be, Referenten, Gutachter;;
die Setzung genereller inhaltlicher Normen, die jeweils für ganze Klassen von Situationen und Individuen gelten,,
� die Formulierung von Zielen für bestimmte Individuen, die diese (im Rahmen der geltenden Verhaltensnormen) eigenverantwortlich anstreben können; (Auftragsnormen);;
� die übertragung von Normsetzungsbefugnissen für bestimmte Entscheidungsbereiche auf andere Entscheidungstr�ger. Dabei kann deren Ermessensspielraum durch B�ndelung an bestimmte" Richtlinien" oder Vorschriften unterschiedlich sein..
Denkbar sind auch nachtr�gliche Kontrollen durch die Hierarchiespitze mit st�ndiger Eingriffsm�glichkeit. Varianten sind durch Kolonisationsforscher und Management Wissenschaftler ausf�hrlich ausgearbeitet worden)           S.68 MM

*XVI-70*
ormsetzungsbefugnissen setzen die Existenz von Adressaten dieser Normen voraus. Der Monarch, der regionale Statthalter einsetzt, die an seiner Stelle die Entscheidung vor Ort zreffen, hat als Adressaten der Statthalter die Bev�lkerung der jeweiligen Region bestimmt. Eine solche Hierarchie ist auf keine bestimmte Aufgabe zugeschnitten..
Anders ist es, wenn in die Hierarchieesitze zum Beispiel einem bestimmten Individuum eine Aufgabe erteilt und zu Erf�llung dieser Aufgabe diesem Individuum weitererIndividuen unterstellt sind, dennenes im Rahmen der gestellten Aufgabe Anweisunggenoder Befehle erteilen kann. Dabei kann die Aufgabe weiterhin Unter- bzw. Teil Aufgabengebiet das sein für die wiederum Verantwortliche eingesetzt werden, denen ihrerseits Individuen unterstellt sind, so dass eine mehrstufige Befehlshierarchie entstehtt
Die unterste Stufe ist dabei auf die Ausf�hrung von Befehlen bzw. Erledigung von Auftr�gen beschr�nkt, sofern ihm nicht individuelle Verf�gungsbereiche zugestanden sind. Eine solche Organisationsform meint man wohl gewähnlich mit Hierarchien..
Durch solche Aufgabengliederung innerhalb einer mehrstufigen und vchwierigen Hierarchie ist eine Entlastung der Hierarchieesitze vorne beginnen wir sich wiederkehren, relativ einfachen oder relativ unwichtigen Entscheidungen m�glich. Hierarchie Spitze kann sich auf neu auftauchende Probleme konzentrieren, auf schwierige und wichtige Entscheidungen sowie auf die Gestaltung der Hierarchie selber, d.h. die Verteilung der Aufgabe, die Gliederung der Kompetenzen sowie der Erlass allgemeiner Richtlinien für die untergeordneten Stellen..

*XVI-71*
llerdings entstehen mit dieser Aufteilung der Entscheidungskompetenzen auch neue Probleme. Zum Beispiel gibt es Koordinationsprobleme zwischen Entscheidungstr�gern, wenn es Probleme gibt, die das Aufgabengebiet von mehreren Entscheidungstr�gern betreffen. Verschiebt man eine solche Probleme auf die h�here Ebene, so ist der Entlastungseffekt verschwunden..

Es kommt deshalb auf eine m�glichst sinnvolle Ressort- und Aufgabenteilung an, durch den sich die Interdependenzen und Reibungsverluste minimieren. Solche Ressorteinteilungen können nicht ein für alle Mal getroffen werden, da sich die Verhältnisse und Probleme �ndern. Notwendig sind deshalb auch interministeriellen Aussch�sse oder sonstige Querbeziehungen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass wichtige Informationen auf unteren Ebenen h�ngen bleiben, dass eintretende Ver�nderungen und Anzeichen von zuk�nftigen schweren Problemen der Spitze nicht gemeldet werden. Nicht nur, dass die linke Hand nicht wei�, was die rechte tut, auch die Spitze wei� nicht, was unten passiert. Zur Bek�mpfung dieser Problems kann man zum Beispiel Kontrollen einf�hren, Stichproben, Beschwerde-Rechte Dritter, unabh�ngige Kontrol-Instanzen, regelm��ige Berichtspflicht über T�tigkeiten und Resultate, Meldepflicht für besondere Vorkommnisse, Dokumentationspflicht usw. Solange jedoch die zu kontrollierenden Entscheidungstr�ger selber die Informationen liefern, die zu ihrer eigenen Kontrolle dienen, besteht die Gefahr gesch�nter Daten..

*XVI-72*
Ein weiterer Umstand, der die Kontrolle der Hierarchiespitze über die nachgeordneten Stellen erschwert, besteht in dem Ansammeln von exklusivem Expertenwissen bei den jeweiligen Entscheidungstr�gern. Diese können sich bei Fehlschl�gen damit entschuldigen, dass diese unvermeidlich waren, ohne dass die Spitze das Gegenteil nachweisen k�nnte, weil ihr die Spezialkenntnisse fehlen. Das sind Tendenzen zur Expertokratie..
Neben diesen Informations- und Koordinationsproblemen gibt es auch Motivationsprobleme. Welche Motivation sollen die Untergebenen haben, um im Sinne der Hierarchiespitze zu handeln. Hier liegen die zentralen Probleme hierarchischer Organisation..

*XVI-73*
Eine M�glichkeit zur Korrektur des Vertragssystems ist die Normierung der zul�ssigen Vertr�ge. Dadurch kann bei ungleicher Verhandlungsmacht der Parteien ein gewisser Schutz für die schw�chere Partei erreicht werden. Dies gibt es zum Beispiel bei Ehevertr�gen und bei Arbeitsvertr�gen, neuerdings verst�rkt sogar bei Kaufvertr�gen und ähnlichem durch die Normierung allgemeiner Gesch�ftsbedingungen..

 

*XVI-74*
erminologisches::
Eine Normsetzung für einen singul�ren Fall wird gewähnlich nicht als "Norm" angesehen, weil mit "Norm" eine Regelhaftigkeit verbunden wird, wie sie etwa im Begriff "normal" im Sinne von "durchschnittlich" oder "so wie alle anderen" zum Ausdruck kommt. Man k�nnte bei singul�ren Normen von einer "Entscheidung" sprechen. Aber Entscheidungen trifft man nicnt nur in normativen Angelegenheiten sondern überall, wo Wahlen m�glich sind und man sagen kann:"Entscheide dich!", wenn also jemand zwischen verschiedenen Dingen oder zwischen verschiedenen Antworten auf eine Frage w�hlen kann..

*XVI-75*
ie meisten realen Hierarchien sind keine reinen Entscheidungsysteme, sondern gleichzeitig auch Kooperationsbeziehungen, d.h. dass nicht nur die unterste Stufe t�tig ist, sondern dass auch die Vorgesetzten neben dem Treffen von Entscheidungen selber mit Hand anlegen..

*XVI-76*
�nnte man ein Symbolsysteme entwickelnd zur grafischen Darstellung von Normsetzungsverfahren? Aus relativ wenigen Grundelementen lassen sich wahrscheinlich die wichtigsten real vorkommenden Arten von Normsetzungssystemen zusammensetzen..

In*XVI-77*
In der Hierarchie gibtt es oft eine allgemeine Zielformulierung, die dann stufenweise nach unten weiter konkretisiert wird, bis das Ziel letztlich in detaillierte Verhaltensnormen auf der untersten Stufe vor Ort umgesetzt ist. In dieser M�glichkeit der schrittweisen Konkretisierung liegt wahrscheinlich die gro�e Leistungsf�higkeit der hierarchischen Organisation gegenüber einem System inhaltlicher Normen. Die Faszination der milit�rischen Organisation: "Alles h�rt auf mein Kommando!" und Hunderte, Tausende setzen sich in koordinierte Bewegung. Und das alles ohne lange Diskussion: Wenn der Oberbefehlshaber entschieden hat, kann es losgehen.Und das geht ohne lange Verhandlungen zwischen Vertragspartnern, die sich vielleicht letztlich doch nicht einigen können..
Andererseits liegt in der starren Fixierung eines einzigen Willens auch die Gefahr dieser Maschinerie: das massenhafte befohlene Verbrechen..

*XVI-78*
Verfahrensnormen sagen noch nicht viel darüber aus, wie wirklich entschieden wird. Dies h�ngt immer noch von den vorhandenen Interessen-und Machtstrukturen ab, innerhalb derer die befugten Entscheidungstr�ger agieren..

*XVI-79*
Warum funktioniert zum Beispiel eine Fu�ballmannschaft nicht nach dem hierarchischen Prinzip ? (obwohl die Trainer zu Alleinherrschern im Hintergrund werden.) Hier ist das Ziel klar für jeden Spieler, er hat es sich sogar zu eigen gemacht: zu siegen, d.h. mehr Tor zu schie�en als der Gegner. Aber sie Koordination kann nicht über Befehle erzeugt werden. Sie beruht auf wechselseitiger Verst�ndigung unter den Spielern � mit der M�glichkeit von MissVerständnissen, da die Kommunikationsm�glichkeiten begrenzt sind. Vor allem hat kein einzelner Spieler diejenige übersicht, die alle zusammen - wenn auch fragmentiert - haben. Die ist es beim Symphonieorchester? Hier kommt es auf �u�erste zeitliche Koordination der Musikerer an, was einen Dirigenten sinnvoll macht..

*XVI-80*
Es gibt auch Hierarchien, die allein auf überlegenen Kenntnissen eines Individuums beruhen. Der Kenntnisreiche sagt den andern, was und wie sie es tun zu m�ssen, um die kollektiv gestellte Aufgabe zu bew�ltigen. Allerdings gibt der Vorgesetzte in der Hierarchie keine Ratschl�ge sondern Befehle..

*XVI-*81
Man muss unterscheiden zwischen verbindlich gemeinten Normen und als verbindlich akzeptierten Normen. Verbindlich gemeint sind alle Normen, die ein Normgeber mit dem Anspruch auf Befolgung formuliert. Als verbindlich akzeptiert sind alle Normen, die von den Normadressaten für sich als verbindlich akzeptiert werden. Beides sind empirisch feststellbare Tatbest�nde.

Davon zu unterscheiden ist eine Norm, die verfahrensm��ig richtig gesetzt wurde und die man als "verbindlich gesetzte" Norm bezeichnen kann.

für all diese verschiedenen Geltungsebenen eine pr�zise Terminologie entwickeln, die m�glichst an den gewähnlichen Sprachgebrauch anschlie�t. Ein Problem ist, dass ich Normen als "verbindlich" bezeichne, für die es gleichzeitig eine inhaltliche Rechtfertigung geben kann, sie nicht zu befolgen. Das entspricht nicht dem Sprachgebrauch.

*XVI-82*
Warum ist verfahrensm��ige Richtigkeit kein letztes Wort?
Warum lässt sich die Wahrheit eines Resultates nicht verfahrensm��ig garantieren? Weil irren menschlich ist? Weil der Diskurs kein definitives Resultat erbringt?

*XVI-83*
Normsetzungsverfahren lassen sich nicht nur durch die personelle Zusammensetzung des entscheidenden Gremiums charakterisieren. Meistens gibt es ja auch noch Verfahrensregeln, nach denen die Entscheidungstr�ger vorgehen sollen. Bei Gerichten oder Parlamenten sind diese Regeln als Prozessordnungen oder Gesch�ftsordnungen sehr ausgepr�gt und ein Versto� gegen diese Verfahrensregeln beeintr�chtigt die Verbindlichkeit der Resultate.
Die Existenz solcher Verfahrensregeln mit ihren vielf�ltigen Variationen macht eine Typologie der Normsetzungsverfahren schwieriger. Aber vielleicht lassen sich auch diese Verfahrensregeln in eine übersichtliche Typologie bringen, zum Beispiel als Abwandlungen diskursiver Verfahrensregeln.

*XVI-84*
Im Rahmen dieser Verfahrensregeln bleibt den Entscheidungstr�gern dann ein" Ermessensspielraum". Allerdings sind für die normative Beurteilung eines Normsetzungsverfahrens nicht nur die Verfahrensregeln wichtig, sondern auch faktisch wirkende Einfl�sse auf das Entscheidungsverhalten der Entscheidungstr�ger, insbesondere die Interessenlage und die normative überzeugung der Entscheidungstr�ger. So ist für die Beurteilung des parlamentarischen Normsetzungsverfahrens von gro�er Bedeutung, dass die Abgeordneten gewähnlich das Interesse haben, wiedergew�hlt zu werden bzw. ihre politische Karriere fortzusetzen.

*XVI-85*
Neben den Verfahrensnormen, deren Einhaltung sich empirisch überpr�fen lässt, gibt es h�ufig auch Normen anderer Art, vor allem methodologischer Art. Etwa wenn der Regierungschef �ffentlich unter Eid verspricht, das Wohl des Volkes zu mehreren und Schaden von ihm abzuwenden, oder wenn ein Richter vereidigt wird, Gerechtigkeit gegen jedermann zu �ben. Diese Normen sind eher moralische Appelle, die rituell überh�ht sind, denn ihre Einhaltung ist nicht einklagbar ist.

*XVI-86*
Erlaubnisse und Rechte sind Normen besonderer Art. Adressaten sind nicht diejenigen, denen die Rechte zugesprochen werden, sondern Dritte, denen untersagt wird, die andern in der Aus�bung ihrer Rechte zu behindern.

*XVI-87*
Kann man die mehrstufige Hierarchie als Repr�sentationssystem interpretieren, bei dem die Untergebenen im Rahmen ihrer Befugnisse die Hierarchiespitze repr�sentieren? Wo liegen die Unterschiede etwa zur Repr�sentation einer Bev�lkerung durch gew�hlte Abgeordnete im Parlament? Das eine Mal wird Einer durch Viele repr�sentiert (im Namen des K�nigs handeln viele), das andere Mal werden Viele durch Einen repr�sentiert. Au�erdem sind natürlich die Kompetenzen sehr unterschiedlich.

*XVI-88*
eine Arbeit an den normativen Fragen ist eher bed�chtig, langsam. Nicht die k�hnen Ideen und Einf�lle, sondern die m�glichst abgesicherten, systematischen Ergebnisse sind es, auf die es hier ankommt.

*XVI-89*
Bzeichnend ist, dass das Wort "Eigensinn" bzw. "eigensinnig" im Deutschen einen negativen Klang hat. Gibt es solche bzw. entsprechende Begriffe auch in anderen Sprachen? An solchen sprachlichen Dingen lässt sich über die Denkweise eines Volkes viel erfahren..

*XVI-*90
Eigeninteresse.
Die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Eigeninteresses sind auch die Schwierigkeiten des Subjektbegriffs. Was ist Eigeninteresse, was ist zu eigenem gemachtes fremdes Interesse?

*XVI-*91
Methodologische Normen wie zum Beispiel Gemeinwohlverpflichtungen sind gewähnlich nicht justiziabel. Deswegen sind sie aber noch nicht sinnlos. Zumindest formulieren sie das Ethos des jeweiligen Amtes.

*XVI-92*
Verfahrensm��ige Normen lassen sich in 2 Gruppen unterteilen:
1. Normen, die festlegen, dass auf bestimmte Situationen bestimmte Normsetzungsverfahren anzuwenden sind,
2. Normen, die die jeweiligen Verfahren definieren.

Lassen sich alle methodologischen Normen über die Norm ableiten:
"Du sollst das Gesamtinteresse maximieren"?
Einmal die methodologischen Normen systematisieren. Dazu ist es erstmal n�tig, sie zu sammeln. In R�cksicht auf die Interessen anderer:
"Du sollst andere nicht unn�tig gef�hrden, behindern, bel�stigen, unterdr�cken etc."
Aber sind dies methodologischen Normen in dem Sinne, dass die zu ber�cksichtigenden Interessen zwar genannt aber keinerlei inhaltliche Bestimmung dieser Interessen gegeben werden? Die gewähnliche Sprache macht solche scharfen Unterscheidungen nicht. In den Begriffen stecken mehr oder weniger pr�zise Anspielungen auf bestimmte menschliche Bed�rfnisse wie das nach Erhaltung der Gesundheit und des Lebens, nach Schmerzfreiheit, nach Bewegungsfreiheit, nach Selbstbestimmung usw..
Dies sind keine methodologischen Normen, aber es sind auch keine pr�zisen Handlungsnormen, die ein Verhalten in empirischen Begriffen beschreiben. Offenbar gibt es zwischen den rein methodologischen Normen und den reinen Handlungsnormen zahlreiche Zwischenstufen.

*XVI-93*
Wegen des Bezugs auf Interessen ist es h�ufig auch so schwierig diese Begriffe pr�zise zu bestimmen. für die exakte soziale Koordinierung und die Justiz taugen solche Normen kaum. �brigens taucht auch bei den Verfahrensnormen diese Problematik wieder auf, weil manche Verfahrensregeln empirisch definiert sind, andere Regeln jedoch eher methodologisch formuliert sind.

*XVI-94*
Viele Handlungsbestimmungen enthalten Variablen, die je nach Bed�rfnissen und überzeugungen gef�llt werden. Gibt es Resultate bei der augenblicklichen angels�chsischen Diskussion der Philosophy of Action?
Vielleicht sollte ich einmal juristische oder allgemeine W�rterb�cher durchgehen und die auftauchenden Handlungsbegriffe nach der M�glichkeit ihrer Definition durchsehen und deren Allgemeinheitsgrad klären.

*XVI-95*
Handlungsbegriffe: jemanden Strafen, belohnen, sch�tzen, erschrecken, sch�digen, bel�gen, loben, verletzen, t�ten, fürdern, vergessen, ansprechen etc., � Grammatisch gesehen sind dies alles T�tigkeitsworte, Verben, aber es sind doch ganz unterschiedliche Arten von W�rtern: Manche Handlungen sind von ihrer Wirkung her definiert (erschrecken, t�ten, verletzen), manche sind eher empirisch definiert (k�ssen, ansprechen), manche sind von Bed�rfnissen her definiert (bestrafen, belohnen, besch�tzen, sch�digen, fürdern), manche sind von Institutionen oder Praktiken her definiert (gr��en, heiraten, b�rgen, vermieten, kaufen, tauschen, stehlen etc.)
Inwieweit haben sich die Sprachwissenschaftler der sprachlichen Erfassung von Handlungen angenommen?

*XVI-96*
Zum Verb "jemanden erschrecken":
Wie kann man jemanden erschrecken? Man kann auf tausenderlei Arten jemanden erschrecken, aber es ist sinnvoll, alles unter einen Begriff zu fassen, weil es auf die Wirkung bei dem Erschreckten ankommt. Es kommt aber nicht notwendig auf die Absicht des Erschreckenden an, denn man kann jemanden auch unabsichtlich erschrecken.
Gibt es Handlungen, die man nur absichtlich tun kann? Ja: Betr�gen, Gr��en, etc.

*XVI-97*
Ein Individuum kann ein Kollektiv oder eine Organisation repr�sentieren,auch ohne von den betreffenden Individuen beauftragt zu sein. Es gibt die selbst ernannten Repr�sentanten, zum Beispiel Diktatoren oder Monarchen, die L�nder bzw. Staaten repr�sentieren. Dies ist anders bei delegierten Abgeordneten, die von einem Kollektiv beauftragt werden. Allerdings kann ein Delegierter mit unterschiedlichen Vollmachten ausgestattet sein.

*XVI-98*
Einmal die verschiedenen Formen der Delegation untersuchen: Gesandter, Bevollm�chtigter, Delegierter, Abgeordneter, Vertreter, Prokurist, Agent, etc. "Delegation" ist ein wichtiger sozialer Mechanismus, ohne den komplizierte Normsetzungsverfahren gar nicht denkbar wären, weil die Entscheidungstr�ger v�llig überlastet wären. Delegation ist die M�glichkeit, Arbeitsteilung auch auf dem Gebiet der Normsetzung zu praktizieren..

Sollte man auch von "Delegation" sprechen, wenn mehrere autonome Entscheidungstr�ger ihre Autonomie zugunsten einer gemeinsamen Entscheidungsinstanz abtreten? Ein Beispiel wäre die F�deration vorher selbstst�ndiger Staaten oder die Gr�ndung einer Gesellschaft durch mehrere Eigent�mer. Beides ist eine übertragung von Befugnissen von einem Entscheidungstr�ger auf einen neu geschaffenen Entscheidungstr�ger. Allerdings handelt es sich bei der Gesellschaftsgr�ndung eher um eine Abtretung von Kompetenzen. (Kompetenz ist im Deutschen doppeldeutig: es bedeutet "Befugnis" aber auch "Bef�higung".)

*XVI-99*
Der Staat hat kein Sanktionsmonopol. Die Sanktionen sozialer Gruppen können einschneidender sein, den jeder ist auf Kooperation, Hilfe, Kommunikation angewiesen. Allerdings sind diese Sanktionen in ihrer Wirksamkeit begrenzt, seit Individuen "ein neues Leben" anfangen können und man in den St�dten anonym wohnen kann. Allerdings gibt es ein Monopol des Staates auf die legitime Anwendung von Zwang notfalls von Gewalt.
Wie ist es mit dem Z�chtigungsrecht von Eltern? Fr�her gab es das ja noch in anderen Institutionen und Anstalten: Schulen, Armeen, Betrieben und anderes mehr mit einer eigenen Disziplinargewalt.

*XVI-100*
Wenn im Strafgesetzbuch nur bestimmtes Verhalten unter Strafe gestellt wird, ohne dass die Norm vollst�ndig formuliert wird, so ist es wohl nur eine Frage der einfacheren Formulierung..

*XVI-101*
Die Notwendigkeit, Eigeninteresse und moralischen Motivation zu unterscheiden, ergibt sich aus der Forderung, die Interessen der ansern Individuen solidarisch zu ber�cksichtigen. Wenn jemand jedoch bereits moralisch motiviert ist und bereits die Interessen anderer sich zu eigen gemacht hat, dann w�rden seine eigenen Interessen unterbewertet gegenüber denen die rein eigenbezogenes ihrer Abreisepr�ferenzen promovieren. Das Eigeninteresse muss deshalb mit der Frage ermittelt werden: "Was w�rdest Du wollen, wenn es nur auf deine Vor- und Nachteile ankommen w�rde, d.h. wenn Du keinerlei R�cksicht auf die Interessen anderer nehmen m�sstest?""

*XVI-102*
Aber was ist mit Sympathie und Antipathie, die nicht auf moralische überzeugungen beruhen sondern gewisserma�en unabh�ngig von irgendwelchen moralischen idealen oder überzeugung sind? Etwa die Liebe zu nahen Angeh�rigen. Solche Empfindung wären nicht im zu ber�cksichtigenden Eigeninteresse eingeschlossen, wenn man Eigeninteresse beschr�nkt auf das, was einen Mendchen faktisch betrifft, was gewisserma�en physisch auf ihn wirkt.

*XVI-103*
Das gro�e Problem bei der Ermittlung des Eigeninteresses ist, dass viele Menschen gar nicht mehr wagen, sich ihre geheimsten W�nsche einzugestehen, dass Angst, Scham, Verdr�ngung diese Bed�rfnisse unkenntlich gemacht haben. Das andere Problem ist die Entstellung der Bed�rfnisse zum Beispiel in sadistischen oder masochistischen Bahnen: Fixierung der Bed�rfnisse auf irrationale Befriedigungsformen. Aber wie schwer es lst, solche Entstellung als solche zu identifizieren, zeigt sich an der fortdauernden Diskussion darüber, ob Homosexualit�t krankhaft oder pervers ist.

*XVI-104*
In den Institutionen gibt es nicht nur normsetzende Gremien als �mter. Es gibt auch �mter, die selber nicht normsetzend sind, aber zur rechtsg�ltigen Setzung von Normen erforderlich sind: zum Beispiel Zeugen, die bei der Abfassung von Testamenten n�tig sind.

Ein Vorteil der Hierarchien ist es unter Umst�nden auch, dass die Partebildung nicht in dem Ma�e alle Individuen erfasst, wie bei Abstimmungsverfahren des ganzen Kollektivs, wo jeder sich eine Meinung bilden muss, so dass die unterschiedlichen Interessen oder überzeugungen viel st�rker konfrontiert werden. Es besteht die Gefahr, dass in den K�mpfen um Mehrheiten Gr�ben aufgerissen werden, die das notwendige Kooperieren sehr erschweren. Wo jedoch ein Gremium entscheidet, brauchen die Individuen sich ihrer eigenen Interessen und deren Unterschiedlichkeit für ihre überzeugungen gar nicht so scharf bewusst zu werden. Dies ist allerdings ein eher sozialpsychologisches Argument, das bei vern�nftiger Einstellung der Individuen zum politischen Willensbildungsprozess hinf�llig wäre. Doch spricht dies sicherlich eine Rolle und mag erklären, warum hierarchische Systeme in stark gespaltenen Gesellschaften oft bessere Resultate erbringen als mehr demokratische. (Aber stimmt das? Zum Beispiel die von StammesgegenSätzen gepr�gten afrikanischen Staaten?)

*XVI-105*
Das Mehrheitsprinzip problematisch bei starken Loyalit�ten, weil es zur Herrschaft der gr��eren Gruppe f�hrt. Das gilt vor allem, wenn es nur zwei Gruppen gibt, wie zum Beispiel Nordirland..

*XVI-106*
Die �ffentliche Bewusstmachung unterschiedlicher Interessen bzw. überzeugungen muss kein Problem sein bei einer entsprechenden politischen Kultur. Umgekehrt kann die Hierarchie zu einer Verkleisterung der tats�chlichen Interessen f�hren.

*XVI-107*
Die Abstimmung in Demokratien bezieht sich immer auf die Frage: "Welche Konsequenzen hat mein Abstimmungsverhalten für das Gesamtinteresse?"

*XVI-108*
Die meisten Handlungsbegriffe sind nicht direkt an empirische Indikatoren des verhaltensgebundenen, sie implizieren komplizierte Interpretationen mit Bezug auf Absichten, Interessen, Wirkungen, Bewertungen, Institutionen und Funktionen: jemanden verraten, betr�gen, im Stich lassen, loben, beschimpfen, ermorden, t�ten, vor ziehen, ...

Wenn man sich diese Handlungsbegriffe klarmacht, so wird deutlich, dass Rechtsanwendung komplizierter Interpretationen bedarf. Mich einmal mit juristischen Kommentaren und Urteilsbegr�ndungen befassen und dem Problem der Begriffsbildung. Andererseits gibt es auch Verhaltensweisen, die direkten empirischen Bezug haben und die auch sehr pr�zise empirisch messbar sind: zum Beispiel Geschwindigkeitsübertretungen im Stra�enverkehr.

Die interessante Frage wird sein, warum es unm�glich bzw. nicht sinnvoll ist, alle Handlungsbegriffe direkt empirisch zu definieren. Dies ist immer dort unm�glich, wo zur Definition der Handlung innerpsychische Tatbest�nde geh�ren wie Motive oder Absichten. Ein Beispiel wäre "Morden", das im Unterschied zum "T�ten" einen niedrigen Beweggrund voraussetzt. Beweggr�nde bzw. Motive kann man aber nicht direkt beobachten..

*XVI-109*
Das Problem der Erkenntnis von Motivationen besteht darin, dass es sehr unterschiedliche Antriebsebenen im Menschen gibt, vom R�ckenmark gesteuerte Reflexe bis zu reflektierten Zielvorstellungen. Die behavioristische Psychologie versucht das Problem durch das Reiz-Reaktions-Schema zu umgehen. Aber bei der Reduktion auf das direkt Beobachtbare kam das, was in den Menschen tats�chlich vorgeht, wohl zu kurz.

Die Hierarchie ist am sinnvollsten,
 - wo die M�glichkeit zur Aufstellung genereller Verhaltensnormen fehlt, jedoch das zu erreichende Ziel relativ klar umrissen ist,
- wo ein Ziel unter wechselnden, kaum vorhersehbaren Umst�nden erreicht werden muss, und
- wo die n�tige Zeit für eine Abstimmung nicht garantiert werden kann.
Wichtig scheint au�erdem die Existenz von gro�en Vorteilen der Kooperation zu sein.
Ein anderes Moment scheint die Wichtigkeit von Sachverstand zu sein, der relativ ungleich im Kollektiv verteilt ist, so dass zum Beispiel das überzeugen der Mehrheit von der richtigen Entscheidung sehr aufw�ndig wäre, weil diese sehr wenig ddavon versteht. Sachverstand spielt natürlich eine besondere Rolle, wenn die Aufgaben bereits vorgegeben sind.
Wo dies weniger der Fall ist, zum Beispiel in allgemeinpolitischen Kollektiven, die sich ihre Aufgaben und Ziele erst setzen m�ssen, wäre eine Hierarchie schon problematischer, denn dann kommt es wesentlich auf Interessenber�cksichtigung und nicht nur auf Sachverstand an.

*XVI-110*
für die solidarische Interessenber�cksichtigung taugt die Hierarchie nicht. Sie ist eher ein Mittel, um die Wirksamkeit eines beliebigen Willens, dem des Inhabers der Hierarchiespitzenposition, zu steigern..

*XVI-111*
Die Frage ist, ob man bei der normativen Analyse der Hierarchie als Normsetzungssystem mit Modellannahmen sehr weit kommt. Bei der Analyse des Mehrheits-Systems und des Eigentum-Vertrags-Systems habe ich ja nur mit den Pr�missen des eigeninteressierten Verhaltens gearbeitet. Hier k�me bei der Hierarchie nichts Interessantes heraus, denn es ist klar, dass die Interessen der Hierarchiespitze und das Gesamtinteresse ohne zus�tzliche Vorkehrungen nicht übereinstimmen. Hierarchie ist eher ein Instrument zur Erreichung vorgegebener Ziele bzw. Auftr�ge..

*XVI-112*
Das Problem der übereinstimmung von "Interesse der Hierarchiespitze" und "Gesamtinteresse" mag entsch�rft sein in Situationen, wo ein Kollektiv auf Gedeih und Verderb miteinander in seinen Interessen verkn�pft ist, wo z. B. entweder keiner oder alle mit dem Leben davonkommen.

*XVI-113*
Unterscheiden zwischen Hierarchien, die in ihrer Befehlsbefugnis auf die Angeh�rigen dieser Organisationen begrenzt sind, und Hierarchien, die die gesamte Bev�lkerung erfassen. Ein Beispiel für Letzteres wäre vielleicht ein Besatzungsregime, wo der Oberkommandierende jederzeit Befehle erlassen kann, die nicht nur an seine Soldaten adressiert sind, sondern an die gesamte Bev�lkerung. Diese umfassenden Hierarchien sind wohl immer staatlicher Natur.

In den modernen Demokratien sind die Befugnisse der Hierarchie jedoch gewähnlich eingeschr�nkt durch die Bindung der staatlichen Hierarchie an Gesetze und Verfassungsbestimmungen, die den Individuen Freiheitsr�ume und Rechte sichern. In diese Rechte darf dann nur unter bestimmten Bedingungen eingegriffen werden, die gesetzlich geregelt sind und gerichtlich überpr�ft werden können..

Kritisch sind allerdings auch hier die Befugnisse derjenigen Individuen, die mit der Bek�mpfung von Normverletzungen beauftragt sind, also der Polizei im weitesten Sinne. Mit der Begr�ndung bzw. dem Vorwand der Ermittlung eines Straft�ters können zumindest Festnahmen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Verh�re, erkennungsdienstliche Behandlung, Untersuchungshaft und ähnlich schwere Eingriffe in das Leben der Individuen vorgenommen werden. Teilweise jedoch nur aufgrund eines richterlichen Befehls..

*XVI-114*
Viele Handlungsbegriffe entziehen sich einer rein empirischen Definition. Nehmen wir den allt�glichen Begriff "L�gen". Man k�nnte ihn definieren als "absichtlich die Unwahrheit sagen". Abgesehen von den Schwierigkeiten bei der Bestimmung empirischer Indikatoren für die Absichtlichkeit von Handlungen, stellt sich das Problem, empirisch zu definieren, was Unwahrheit ist. Man sagt die Unwahrheit über einen Sachverhalt, wenn man über diesen etwas aussagt, was nicht wahr ist, das hei�t, das nicht "den Tatsachen" entspricht. Aber "Wahrheit" ist ein methodologischer Begriff. Die Wahrheit eines Satzes ist keine empirische Wareneigenschaft so wie etwa die Wortwahl oder die Lautst�rke eines gesprochenen Satzes. "Wahrheit" kann nur als Resultat eines methodischen Erkenntnisprozesses behauptet werden.
Der einzige Ausweg wäre eventuell eine relative Definition von "L�gen".

*XVI-115*
Gegen eine utilitaristische Begr�ndung der Wahrhaftigkeit wird ins Feld gef�hrt, dass das zum Zusammenbruch der Kommunikation f�hren w�rde (Warnock). Kann man dem entgegenwirken?

*XVI-116*
Die Handlungsbegriffe sind au�erordentlich vielschichtig. So gibt es Begriffe, die Handlungen durch Ihre empirischen Eigenschaften charakterisieren: zum Beispiel sitzen, stehen, gehen, laufen. Andere Handlungen sind zugleich durch ihre Erfolge definiert zum Beispiel erw�rgen, heilen, f�hlen, t�ten, etc.
Andere Handlungen sind zugleich durch Absichten definiert: betr�gen, sich bem�hen, ermorden, stehlen, etc. Andere Handlungen sind durch den Bezug auf Institutionen definiert: heiraten, schwären, erwerben, konsumieren etc.  Andere Handlung sind durch positiven oder negativen Bezug auf menschlicher Interessen definiert: helfen, benachteiligen, verw�nschen, sch�digen, fürdern, ... Einmal die Unzahl der Handlungsbegriffe durchgehen und die wichtigsten Typen herausarbeiten unter dem Gesichtspunkt des Grades an Bestimmtheit, mit dem durch diese Handlungsbegriffe ein Verhalten bezeichnet wird. Entsprechend ist ja auch der Grad an Bestimmtheit, mit dem Normen, in denen diese Handlungsbegriffe vorkommen, ein Verhalten vorschreiben können.
(Zu Handlungsbegriffen vergleiche (englisch), Philosophie der Handlung A. R. White herausgegeben.)

*XVI-117*
Um Normsetzungsverfahren nicht zu umst�ndlich zu machen, sind die M�glichkeiten zur Anrufung einer Revisionsinstanz meist begrenzt, zum Beispiel nur bei Verfahrensfehler oder ähnlichem.

*XVI-118*
Mich interessieren die Handlungsbegriffe unter dem Gesichtspunkt, dass "unvollst�ndige" Normen gegeben werden, die für den Normadressaten einen Raum für eine eigene Normsetzung lassen. Mich nicht in die allgemeinen sprachanalytischen Fragen: "Was ist eine Handlung?" etc. einlassen, sondern gezielt für die normative Fragestellung Handlungsbegriffe entwickeln..

*XVI-119*
Hierarchie kann es nur eine geben, denn wenn mehrere Spitzen Normen setzen w�rden, g�be es widersprüchlichkeiten und Unkoordiniertheiten. Wo die gesamte Gesellschaft nicht hierarchisch geordnet ist, wie z. B. in einer durchmilitarisierten Monarchie, muss es deshalb Abgrenzungen der Entscheidungsbereiche zwischen den Hierarchien geben, zum Beispiel nach Art von Eigentumsbereichen.

*XVI-120*
Das Motivationsproblem ist auch bei der Hierarchie das entscheidende Problem: Warum sollte das Individuum an der Spitze motiviert sein, im Sinne des Gesamtinteresses zu entscheiden? Hinzu kommt natürlich noch das Informationsproblem. Insofern bei Normsetzungsverfahren Menschen beteiligt sind, kann es keine "reine" Methodologie der Normsetzungsverfahren geben: es kommt immer auf das Entscheidungsverhalten der Individuen an - und das ist letztlich eine empirische Frage. Man kann h�chstens mit bestimmten Verhaltenspr�missen arbeiten, zum Beispiel 'Orientierung am Eigeninteresse'.
ähnliche Probleme treten in der empirischen Methodologie auf, wenn ein Verfahren der empirischen Sozialforschung (Interview, Feldforschung et cetera) von bestimmten Individuen durchgef�hrt wird.

*XVI-121*
Rationalverhalten der Individuen, also Handeln gem�� den eigenen Zielen bzw. Pr�ferenzen, unterscheidet nicht nach Eigeninteresse und moralischer Motivation.

*XVI-122*
Inwiefern spielen auch im normalen Tauschverkehr von Eigent�mern moralische Gesichtspunkte wie Geschenke, Hilfe für Schw�chere oder ähnliches eine Rolle?

*XVI-123*
Ein Gesichtspunkt zugunsten von Normsetzungsverfahren ist ihre Kontinuit�t unabh�ngig von den Grenzen der Individuen wie Tod oder Krankheit. Es bedarf also immer eines entsprechenden Rekrutierungsmechanismus: Nachfolgeregelungen, Vertretungsregelungen . Eine gewisse Unabh�ngigkeit wird durch die Formulierung von �mtern und Positionen geschaffen, die trotz Wechsel der Individuen stabil bleiben.

*XVI-124*
Anstelle von ausformulierten Normen gibt es in der Hierarchie die Kombination von Auftr�gen und Mittelzuweisungen zu deren Erf�llung. Dies alles im Rahmen von Verfahrensvorschriften, die speziell für die Erf�llung dieser Auftr�ge gelten sowie genereller Normen, die für jedes Individuum der Rechtsgemeinschaft gelten.

*XVI-125*
Den Begriff der "Rechtsgemeinschaft" n�her analysieren als Ausdruck für die Gesamtheit der Adressaten eines bestimmten Rechtssystems. Allerdings ist der Ausdruck sch�nfürberisch, da er richtig normierte Unterdr�ckungsVerhältnisse als "Gemeinschaften" bezeichnet. Gibt es neutralere Begriffe? Rechtssysteme? Rechtsbereiche?

*XVI-126*
Wo Unvollkommenheiten existieren kann Perfektionismus in den �brigen Bereichen unter Umst�nden eher sch�dlich sein. So soll es im alten China die Auffassung gegeben haben, dass es nur gut sei, wenn die Gerichte teuer und langsam arbeiteten, denn dann w�rden die Leute nicht wegen jeder Kleinigkeit zum Richter laufen.

*XVI-127*
Normsetzungsverfahren als reale soziale Gebilde aus Menschen stehen immer in der Gefahr, ausgel�scht zu werden, zum Beispiel durch Kriege oder Revolutionen. Dann ist das Recht am Ende. Wenn Parlament, Regierung, Gerichte nicht mehr arbeitsf�hig sind, m�ssen die Individuen notgedrungen auf moralische Begr�ndungen zur�ckgreifen. Aber meist wird ein solches Machtvakuum sehr schnell durch neue normsetzende Instanzen gef�llt.

*XVI-128*
Wenn Rechtsphilosophen sagen, dass die Erzwingbarkeit bzw. die faktische Sanktionierung und Durchsetzung zum Wesen des Rechts geh�rt,so hat das vielleicht einen normativen Sinn. Wenn nur die durchgesetzte Norm als Recht" gilt, so ist damit sichergestellt, dass nur ein einziges Normensystem, n�mlich das tats�chlich wirksame System, Recht sein kann. Dies hat den Vorzug, dass damit die Koordinationsfunktion normativer Regelungen erf�llt werden kann, was nicht gew�hrleistet wäre, wenn ein Normensystem als rechtlich verbindlich gelten w�rden, das überhaupt nicht befolgt wird.

*XVI-129*
Welche Aspekte hat 'Rechtssicherheit'? Zum einen kann ich auf die Normverfolgung durch die anderen damit auf ein bestimmtes Verhalten ihrerseits rechnen. Wo dies nicht eintritt, kann ich für den Schaden, der mir durch die Normverletzung entstanden ist, zumindest nachtr�glich Schadensersatz geltend machen (Zivilrecht). Au�erdem wei� ich selber, bei welchem Verhalten, n�mlich einer definierten Normverletzung, ich selber mit Sanktionen der Kontrollorgane zu rechnen habe (Strafrecht).

*XVI-130*
Was ist mit "Rechtsfrieden" gemeint, ein Begriff, der im Zusammenhang mit Hausbesetzungen und der politischen Diskussion darum zunehmend gebraucht wird, vor allem von konservativer Seite. Der Rechtsfrieden wird wohl durch den Rechtsbruch gest�rt. (Durch jede Art oder nur durch überzeugungst�ter?)

*XVI-131*
Alle Individuen, die am Normsetzungsverfahren beteiligt sind, �ben insofern ein Amt aus.

*XVI-132*
Machtaus�bung und Interessenkonflikt geh�ren zusammen. In einem Kollektiv, wo alle auf Gedeih und Verderb miteinander verbunden sind, also v�llige Gemeinsamkeit der Interessen besteht, macht Machtaus�bung keinen Sinn, weil niemand durch Machtanwendung seine Interessen gegen andere durchsetzen muss (es sei denn, es bestehen unterschiedliche Meinungen über die Interessenlage oder Unterschiede der moralischen überzeugung).

*XVI-133*
Wenn es auf den Entscheidungsbereich ankommt und dessen Beschaffenheit (Ver�nderlichkeit, Kompliziertheit, et cetera) so gibt es keine rein methodologische Rechtfertigung von Normsetzungsverfahren, es kommen empirische Annahmen hinzu. Diesen übergang bewusst machen.

*XVI-134*
In einer Methodologie d�rfen nur die Annahmen  hinsichtlich der Entscheidungsbereiche eine Rolle spielen..??

*XVI-135*
Manipulationstechnik: die Kritikf�higkeit der Einzelnen herabsetzen durch Forcierung der Gruppenkonformit�t: wieder; vor allem über fein Bild die alle zusammen r�cken erzwingen sollen und. Hinzu kommt die psychische Entlastung der mit inneren Konflikten belasteten Individuen durch das Aufgehen im Kollektiv und seinem Schicksal und die Aufwertung eines von Minderwertigkeitsgef�hlen gequ�lten Individuums. (Einen überblick über Organisationssoziologie gibt Reuters, Kapitel 2-S.113)

*XVI-136*
Die formale Kompetenzstruktur muss sich nicht mit den faktischen Machtstrukturen decken. Ein Beispiel ist der einflussreiche Berater, die graue Eminenz. Individuen, die formal überhaupt keine Normsetzungskompetenz haben..

*XVI-137*
Ein wichtiges Problem der Hierarchie: überlastung der Spitze mit Informationen, verzerrte Informationen durch übermittlungsfehler beispielsweise bei Interessiertheit.

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(Ende Heft XVI)

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